BVerfG — 2 BvR 2244/08, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-26
Aktenzeichen: 2 BvR 2244/08
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.2bvr224408
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BFH, 11. September 2008, Az: VI R 81/04, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer mangels Nachweises der Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden,
da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts
nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.