BVerfG — 1 BvR 2063/10, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 1 BvR 2063/10
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, RohrlEnteigG BY
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 ZB 10.870, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. März 2010, Az: 22 ZB 09.3157, Beschlussvorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 08.4271, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge - Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.