BVerfG — 1 BvR 508/11, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: 1 BvR 508/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110329.1bvr050811
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, KPKBG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.