BVerfG — 1 BvR 2018/10, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 1 BvR 2018/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.1bvr201810
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 257 BGB, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 30. Juni 2009, Az: 17 U 401/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.