Verwerfung von Wahlprüfungsbeschwerden (A-Limine-Abweisung)
Gründe
1 Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen
der Beschwerdeführer geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren
Begründung abgesehen.