BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2011 - 1 BvR 3108/10•BVerfG, 2011-08-29 — 1 BvR 3108/10
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2011 - 1 BvR 3108/10Bverfg / 1. Senat 3. Kammer29.08.2011
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2011-08-29 | 1 BvR 3108/10 | Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt
Entscheidungsdatum: 2011-08-29
Aktenzeichen: 1 BvR 3108/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110829.1bvr310810
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001
Vorinstanz: vorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 237/10, Beschlussvorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 236/10, Beschlussvorgehend BGH, 23. November 2010, Az: VI ZR 128/10, Beschlussvorgehend BGH, 12. Oktober 2010, Az: XI ZR 394/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.
3 Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.