Normen: § 24 S 1 BVerfGG, § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
Gründe
1 Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen
Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).