Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt
von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.