BVerfG — 1 BvR 371/11, Prozesskostenhilfebeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 1 BvR 371/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr037111
Dokumenttyp: Prozesskostenhilfebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BSG, 19. Oktober 2010, Az: B 14 AS 51/09 R, Urteilnachgehend BVerfG, 27. Juli 2016, Az: 1 BvR 371/11, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers
Tenor
Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt,
da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.