BVerfG — 2 BvR 987/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-14
Aktenzeichen: 2 BvR 987/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111214.2bvr098710
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 7. Mai 2010, Az: 2 BvR 987/10, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 2 BvR 987/10, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden - Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe
1 Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in
der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243
f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der
dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit,
ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.