BVerfG — 1 BvR 2761/11, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-12
Aktenzeichen: 1 BvR 2761/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 1566 Abs 1 BGB, § 2077 Abs 1 S 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschlussvorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschlussvorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
2 Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige
Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen
vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr
an ihr festhalten wollen.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.