BVerfG — 1 BvR 413/12, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-10
Aktenzeichen: 1 BvR 413/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, UVSV
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" (juris: UVSV) - Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2 Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen
Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE
115, 81 <91 ff.>).
3 Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen
einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.