BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2012 - 1 BvR 355/12•BVerfG, 2012-04-11 — 1 BvR 355/12
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2012 - 1 BvR 355/12Bverfg / 1. Senat 1. Kammer11.04.2012
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2012-04-11 | 1 BvR 355/12 | Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beginn des Telefaxversandes einer umfangreichen Beschwerdeschrift (über 500 Seiten) erst vier Stunden vor Fristablauf
Entscheidungsdatum: 2012-04-11
Aktenzeichen: 1 BvR 355/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120411.1bvr035512
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Dezember 2011, Az: VI ZR 165/10, Beschlussvorgehend OLG München, 21. Mai 2010, Az: 10 U 2853/06, Urteilvorgehend LG München I, 23. Januar 2006, Az: 17 O 6071/99, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beginn des Telefaxversandes einer umfangreichen Beschwerdeschrift (über 500 Seiten) erst vier Stunden vor Fristablauf
1 Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.