BVerfG — 1 BvR 529/12, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2012-04-19
Aktenzeichen: 1 BvR 529/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120419.1bvr052912
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 122 Abs 2 AO 1977
Vorinstanz: vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.