Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million
Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Zitat
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.06.2012 - 2 BvR 1099/10