BVerfG — 2 BvQ 50/12, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: 2 BvQ 50/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20121123.2bvq005012
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend VG Augsburg, 16. November 2012, Az: Au 7 E 12.1447, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2012, Az: 4 CE 12.2511, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überlassung einer Stadthalle für Landesparteitag - Zumutbarkeit der Beschreitung des Hauptsacherechtswegs
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller
macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht;
es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den
Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).
Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.