BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.12.2012 - 1 BvR 336/09•BVerfG, 2012-12-05 — 1 BvR 336/09
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.12.2012 - 1 BvR 336/09Bverfg / 1. Senat 3. Kammer05.12.2012
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2012-12-05 | 1 BvR 336/09 | Nichtannahmebeschluss: Kein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen bzgl der Auslegung und Anwendung von § 1 Abs 8 Buchst a VermG erkennbar
Entscheidungsdatum: 2012-12-05
Aktenzeichen: 1 BvR 336/09
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121205.1bvr033609
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 22. Dezember 2008, Az: 8 B 53/08 (8 B 17/08), Beschlussvorgehend BVerwG, 15. Mai 2008, Az: 8 B 17/08, Beschlussvorgehend VG Dresden, 25. September 2007, Az: 12 K 1329/99, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Kein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen bzgl der Auslegung und Anwendung von § 1 Abs 8 Buchst a VermG erkennbar
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2 Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange des Beschwerdeführers in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 <31 f.>).
3 Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.