BVerfG — 1 BvQ 33/11, Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-04
Aktenzeichen: 1 BvQ 33/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131204.1bvq003311
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 32 BVerfGG, § 34a BVerfGG, § 7 Abs 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 30. September 2011, Az: 18 UF 107/10, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Tätigwerden des Bevollmächtigten in derselben Sache iSd § 7 Abs 1 RVG
Gründe
1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
2 Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.