BVerfG — 1 BvR 3169/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2013-12-04
Aktenzeichen: 1 BvR 3169/13
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO, § 386 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.