BVerfG — 1 BvR 3450/13, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2014-06-20
Aktenzeichen: 1 BvR 3450/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140620.1bvr345013
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend FG München, 11. November 2013, Az: 4 V 3333/11, Beschlussvorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschlussvorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschlussvorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
(Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit Art 101 Abs 1 S 2 GG vereinbar ist, dass ein als befangen abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf und ob er während des anhängigen Rügeverfahrens an weiteren richterlichen Handlungen in dem betreffenden Verfahren gehindert ist)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.