Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Erfolgsaussichten (§ 114 S 1 ZPO) wegen Subsidiarität
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitat
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 25.03.2015 - 2 BvR 1146/14