BVerfG — 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-22
Aktenzeichen: 1 BvR 1615/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150322.1bvr161510
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 25 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MPG
Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
2 Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.