BVerfG — 1 BvR 2149/10, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: 1 BvR 2149/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110330.1bvr214910
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. April 2010, Az: 22 ZB 10.43, Beschlussvorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 09.2072, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) führt zur Unzulässigkeit
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.