BVerfG — 1 BvR 2554/13, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 1 BvR 2554/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130926.1bvr255413
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. Juli 2013, Az: 18 SaGa 848/13, Urteilvorgehend ArbG Berlin, 17. April 2013, Az: 48 Ga 4955/13, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehender Inanspruchnahme von fachgerichtlichem Hauptsacherechtsschutz
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.