Gesamter Gesetzestext
BVerfG — 2 BvQ 45/15, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2015-12-14
Aktenzeichen: 2 BvQ 45/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151214.2bvq004515
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 19 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichenden Darlegungen zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache - Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche
Tenor
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Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schlagwörter
interim reliefrecusalbiassubstantiationconstitutional complaint