Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Gründe
1 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 29. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.