BVerfG — 1 BvR 1256/12, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-16
Aktenzeichen: 1 BvR 1256/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.1bvr125612
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, VermG
Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteilvorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/90 Ge, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss - mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.