BVerfG — 1 BvR 575/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2016-03-24
Aktenzeichen: 1 BvR 575/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160324.1bvr057516
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 15. Februar 2016, Az: 14 UF 215/14, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.