BVerfG — 1 BvR 1923/15, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-13
Aktenzeichen: 1 BvR 1923/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160713.1bvr192315
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 78 KomVerfG ST, § 159 KomVerfG ST
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Sprachliche Gleichstellung von Personen- und Funktionsbezeichnungen und Amt der Gleichstellungsbeauftragten (hier: gem §§ 78, 159 KomVerfG ST) - keine Grundrechtsverletzung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.
2 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.