BVerfG — 1 BvR 128/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2016-07-28
Aktenzeichen: 1 BvR 128/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr012816
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 8 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 S 4 VVG vom 21.07.1994
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 10. Dezember 2015, Az: 3 U 51/15, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen nach altem Recht - gespaltene Auslegung des § 8 VVG aF wahrt Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 in den Verfahren 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 wird hingewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus einwendet, die durch den Bundesgerichtshof vorgenommene gespaltene Auslegung des § 8 VVG a.F. führe zur vollständigen Aufhebung der in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. für Lebensversicherungsverträge getroffenen Regelung, wahrt auch diese teleologische Reduktion durch den Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Denn die hierfür gegebene Begründung, wonach § 8 Abs. 5 VVG a.F. im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. und damit als Teil eines einheitlichen und für alle Versicherungsarten geltenden Regelungskomplexes hinsichtlich der Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers zur Vertragslösung zu sehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.