BVerfG — 1 BvR 1936/14, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 1 BvR 1936/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161116.1bvr193614
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschlussvorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.