BVerfG — 2 BvR 2564/16, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2016-12-14
Aktenzeichen: 2 BvR 2564/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161214.2bvr256416
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, §§ 34ff AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 51 Abs 3 VwVfG
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: mangelnde Darlegung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde enthält nicht die erforderlichen Angaben. Es ist nicht dargelegt, dass der gestellte Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Ob die Dreimonatsfrist des § 51 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sein kann, ist nicht ersichtlich. Da der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2016 zum Asylerstantrag nicht vorgelegt wurden, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer sich auf veränderte Umstände beruft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.