BVerfG — 2 BvR 349/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 2 BvR 349/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.2bvr034916
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 GG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD - Sezessionsbestrebungen als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht "Herren des Grundgesetzes". Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.