Interim relief denied: no severe disadvantage shown

BVerfG 2 BvQ 2/17Bverfg / 2. Senat 3. Kammer21.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim order. It held that the applicant had not shown severe disadvantages within the meaning of § 32(1) BVerfGG. A later constitutional complaint against the administrative-court interim decisions would be time-barred, and a complaint directed at the main proceedings would presently fail for lack of exhaustion of legal remedies. The applicant also failed to substantiate alleged fundraising losses caused by the absence of a bank account in the name of the party federal association.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung; die vorläufige Regelung setzt einen streng zu prüfenden, substantiiert dargelegten Anordnungsgrund voraus. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn eine nachfolgend mögliche Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Ist eine gegen fachgerichtliche Eilentscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig oder wäre eine auf die Hauptsache bezogene Beschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) derzeit unzulässig, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Grundlage für den Erlass der einstweiligen Anordnung (vgl. consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvQ 2/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 2 BvQ 2/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170321.2bvq000217

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend VG Schwerin, 7. Juli 2015, Az: 1 B 2549/15 SN, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 6. Dezember 2016, Az: 2 M 302/15, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Fehlen eines auf den Bundesverband einer politischen Partei eingetragenen Girokontos für sich genommen kein schwerer Nachteil - Spendeneinbußen nicht substantiiert dargelegt - Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht gewahrt - Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs zumutbar

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Antrag nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; 113, 113 <120>).

2 Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2015 - 1 B 2549/15 SN - und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2016 - 2 M 302/15 - wäre unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Auch eine auf das Hauptsacheverfahren bezogene Verfassungsbeschwerde wäre derzeit unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und einer diesbezüglichen Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde. Dass der Antragstellerin die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschleunigung der Herbeiführung einer Entscheidung in der Hauptsache genutzt hat.

3 Im Übrigen erfüllt der Antrag die gesetzlichen Begründungsanforderungen auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin jedenfalls schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt hat. Die Tatsache, dass sie derzeit über kein auf den Namen des Bundesverbandes lautendes Konto verfügt, genügt hierfür nicht. Darüber hinausgehende Nachteile sind nicht ersichtlich. Weder hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass Einbußen bei der Spendenakquise aufgrund des Fehlens eines eigenen Kontos eingetreten oder zu befürchten sind, noch kann ihrem Vortrag entnommen werden, dass ihr keine sonstigen Konten - wie beispielsweise die in der Antragsschrift aufgeführten Konten einzelner Untergliederungen - zur Verfügung stehen, um die von ihr beabsichtigten Finanzaktivitäten durchzuführen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintadmissibilityexhaustion of remediestime limitsevere disadvantagefundingpolitical party

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for an interim order under § 32(1) BVerfGG were met.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not substantiate that an interim order was urgently required to avert severe disadvantages or for another compelling reason.

Extrahierte Begründung

Strict standards apply under § 32(1) BVerfGG. The application is admissible only if a later constitutional complaint would not be obviously inadmissible or unfounded. That was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether a future constitutional complaint against the administrative-court interim decisions would be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. It would be time-barred because the one-month period under § 93(1) sentence 1 BVerfGG had expired.

Extrahierte Begründung

The challenged decisions dated from July 2015 and December 2016; a constitutional complaint filed in connection with the present request would not comply with the statutory time limit.

Kernrechtsfrage

Whether a constitutional complaint concerning the main proceedings would be admissible despite the absence of a final judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The legal remedy had not yet been exhausted, and there was no shown unreasonableness of awaiting the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Under § 90(2) BVerfGG, a constitutional complaint requires exhaustion of the legal path unless this would be unreasonable. The applicant did not show an unavoidable serious disadvantage or efforts to accelerate the main proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether severe disadvantages were sufficiently substantiated.

Extrahierter Entscheid

No. The mere absence of a bank account in the name of the federal association was insufficient; additional disadvantages and concrete fundraising losses were not shown.

Extrahierte Begründung

The court found no concrete facts showing actual or imminent donor losses, nor any indication that other available accounts could not be used for financial activities.

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