BVerfG — 1 BvQ 21/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 1 BvQ 21/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 3 Abs 2 StVG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer eA zur "Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein" - offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, soweit derzeit ersichtlich
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.