BVerfG — 2 BvQ 43/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2017-07-21
Aktenzeichen: 2 BvQ 43/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170721.2bvq004317
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 10 StVollzG, § 108 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 1. November 2016, Az: 01 StVK-Vollz.-665/16, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Rückverlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug: eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens grds unstatthaft
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob - wie von dem Antragsteller vorgetragen - das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.