BVerfG — 2 BvQ 50/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 2 BvQ 50/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170830.2bvq005017
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 41 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, BWahlG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Vorverlegung der Wahlprüfung in das eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.