BVerfG — 1 BvR 1544/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-09
Aktenzeichen: 1 BvR 1544/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170909.1bvr154417
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Vorinstanz: vorgehend AG Heidenheim, 10. Juli 2017, Az: 1 BHG 401/17, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.