BVerfG — 1 BvR 1789/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-28
Aktenzeichen: 1 BvR 1789/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteilvorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.