BVerfG — 2 BvR 2026/17, Einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2017-10-18
Aktenzeichen: 2 BvR 2026/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Vorinstanz: vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschlussvorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschlussnachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien
Tenor
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.