BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.10.2017 - 1 BvQ 57/17•BVerfG, 2017-10-27 — 1 BvQ 57/17
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.10.2017 - 1 BvQ 57/17Bverfg / 1. Senat 3. Kammer27.10.2017
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2017-10-27 | 1 BvQ 57/17 | Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl diverser Punkte einer sitzungspolizeilichen Anordnung in einem Strafverfahren, ua zu Einlasskontrollen, Durchsuchungen sowie Foto-, Film- und Tonaufnahmen - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Einlegung einer Beschwerde gem § 304 Abs 1 StPO - zudem Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
Entscheidungsdatum: 2017-10-27
Aktenzeichen: 1 BvQ 57/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171027.1bvq005717
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 176 GVG, § 304 Abs 1 StPO
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl diverser Punkte einer sitzungspolizeilichen Anordnung in einem Strafverfahren, ua zu Einlasskontrollen, Durchsuchungen sowie Foto-, Film- und Tonaufnahmen - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Einlegung einer Beschwerde gem § 304 Abs 1 StPO - zudem Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
2 Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, juris, Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris, Rn. 15), offensichtlich unzulässig.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.