BVerfG — 1 BvR 2385/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-27
Aktenzeichen: 1 BvR 2385/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr238517
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschlussvorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.