BVerfG — 2 BvR 2280/11, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 2 BvR 2280/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.2bvr228011
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.