BVerfG — 2 BvR 107/18, Einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2018-01-22
Aktenzeichen: 2 BvR 107/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschlussnachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.