BVerfG — 2 BvR 194/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2017-10-05
Aktenzeichen: 2 BvR 194/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr019416
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Dezember 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 4. Juli 2017, Az: 2 BvR 194/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung einer Kostenentscheidung nach § 34a Abs 3 BVerfGG - Parallelentscheidung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1 Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
2 Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.