BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17•BVerfG, 2018-02-26 — 1 BvQ 72/17, 1 BvQ 1/18
BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17Bverfg / 1. Senat 1. Kammer26.02.2018
BVerfG | Kammerbeschluss | 2018-02-26 | 1 BvQ 72/17, 1 BvQ 1/18 | Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Entscheidungsdatum: 2018-02-26
Aktenzeichen: 1 BvQ 72/17, 1 BvQ 1/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180226.1bvq007217
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Die Widersprüche werden verworfen.
1 Die Widersprüche gegen die Ablehnung der gesondert gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.
2 1. Die Verwerfung der Widersprüche kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.
3 2. Die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5).
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.