BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.04.2011 - 2 BvR 1186/10•BVerfG, 2011-04-28 — 2 BvR 1186/10
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.04.2011 - 2 BvR 1186/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer28.04.2011
BVerfG | Kammerbeschluss ohne Begründung | 2011-04-28 | 2 BvR 1186/10 | Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wahrung des Grundsatzes eines fairen Strafverfahrens trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten zur konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie Verwertung anonymer Zeugenaussagen - hinreichende Kompensierung der Einschränkung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Beweiswürdigung
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 2 BvR 1186/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110428.2bvr118610
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, § 250 StPO, § 251 StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 17. März 2010, Az: 2 StR 397/09, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 18. März 2009, Az: 540 Js 63.795/06, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Mai 2018, Az: 67976/11, Entscheidung
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wahrung des Grundsatzes eines fairen Strafverfahrens trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten zur konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie Verwertung anonymer Zeugenaussagen - hinreichende Kompensierung der Einschränkung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Beweiswürdigung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst bei Unterstellung einer der deutschen Justiz zuzurechnenden Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen A. sowie der anonym gebliebenen Zeugen war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 9 ff.; EGMR, Urteil vom 23. November 2005, Beschwerde-Nr. 73047/01 Haas ./. Deutschland, JR 2006, S. 289 ff.). Das Landgericht hat die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert, indem es den Beweiswert der betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig sowie zurückhaltend würdigte und seine Überzeugung nicht maßgeblich auf die betroffenen Aussagen stützte, sondern daneben eine Vielzahl anderer, außerhalb dieser Aussagen liegender Beweisanzeichen von hoher Bedeutung heranzog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.