BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2018 - 1 BvR 1180/18•BVerfG, 2018-06-01 — 1 BvR 1180/18
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2018 - 1 BvR 1180/18Bverfg / 1. Senat 3. Kammer01.06.2018
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2018-06-01 | 1 BvR 1180/18 | Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person - Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt
Entscheidungsdatum: 2018-06-01
Aktenzeichen: 1 BvR 1180/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180601.1bvr118018
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 31. Mai 2018, Az: 11 ME 260/18, Beschlussvorgehend VG Braunschweig, 24. Mai 2018, Az: 5 B 227/18, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person - Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig aufzeigt.
2 Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich gegenüber dem an die Veranstalterin der geplanten Versammlung adressierten Rednerverbot auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, obwohl die Veranstalterin ihn nicht als Redner benannt und sie das Rednerverbot - soweit ersichtlich - im Rahmen des am 5. Februar 2018 durchgeführten Kooperationsgesprächs akzeptiert hat.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.