BVerfG — 2 BvR 943/18, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-19
Aktenzeichen: 2 BvR 943/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180719.2bvr094318
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar - kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
2 Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.
3 Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.