BVerfG — 2 BvR 43/19, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2019-01-22
Aktenzeichen: 2 BvR 43/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr004319
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Januar 2019, Az: 1 AR 13/18, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.